KfW40
Förderung für energieeffiziente Neubauten startet wieder
Update: Die Töpfe für EH40 und 40 Plus sind leer. Nur, wer am 20.4. in den ersten Stunden seinen KfW 40-Antrag gestellt und bewilligt bekommen hat, der darf sich auf den begehrten Kredit für Häuser mit Energieeffizienzstandard EH40 freuen.
Nun bleibt nur noch Förderung für EH40 mit Nachhaltigkeits-Klasse und Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude. Anträge für Schritt 2 sind ab heute, 21.4.22, möglich.
Für Januar 2023 ist ein neues Programm namens „Klimafreundliches Bauen“ (Schritt 3) angekündigt worden.
Die aktuellen Daten haben wir für euch auf Grundlage der offiziellen KfW40-Website zusammengetragen. Dort findet ihr außerdem noch mehr Details zu KfW40.
Kurze Zusammenfassung zu KfW40
Fördersätze für einzelne Bauprojekte wurde durch Bundesregierung halbiert.
Die Effizienzklasse EH-40 wird mit zehn Prozent eines maximalen Kreditbetrags von 150.000 Euro bezuschusst. Man erhält also maximal bis zu 15.000 Euro
Für Häuser der EH-40-Nachhaltigkeitsklasse und EH-40 plus Häuser beträgt der neue Zuschuss maximal 12,5 Prozent eines Kreditbetrags von 150.000 Euro, also bis zu 18.750 Euro.
Änderung der Förderbedingungen
- beispielsweise wird der Einbau von Gasheizungen in Neubauten nicht mehr gefördert
- Effizienzhäuser nach dem EH-55 Standard werden nicht mehr gefördert
- Bauherren, die zum ursprünglichen Ende der Förderung am 31. Januar dieses Jahres EH55-Häuser geplant, aber ihre Förderanträge noch nicht eingereicht hatten, müssen nun die strengeren Regeln umsetzen. Ähnliches gilt für bereits gestellte Anträge, die bis zum Ende der Förderung am 24. Januar nicht mehr bewilligt wurden.
KfW40-Anträge ab 20.04.2022
Geht am besten gleich weiter zur Übersicht Förderung in 3 Schritten.
Ab dem 20.04.2022 konnten in Schritt 1 Anträge für den Bau oder den Kauf eines neuen Effizienzhauses / Effizienzgebäudes gestellt werden.
Mittlerweile ist Schritt 2 in Kraft.
Dies ist bei Schritt 1 zu beachten:
- Antragstellung VOR einem Liefer- oder Leistungsvertrag oder einem Kaufvertrag!
- Planungs- und Beratungsleistungen können aber schon vor dem Antrag in Anspruch genommen werden
- Bis zum 31.12.2022 befristet. Es steht ein Budget von 1 Mrd. Euro für die Neubauförderung zur Verfügung.
- Private und gewerbliche Antragsteller können ausschließlich die Kreditvariante beantragen.
- Kommunen können die Kredit- oder die Zuschussvariante beantragen.•
- Es gibt Förderungsmöglichkeiten für Sanierungen von bestehenden Immobilien zum Effizienzhaus, Baubegleitung und einzelne energetische Maßnahmen in bestehenden Immobilien.
- Ausnahmeregelungen für Betroffene des Hochwassers 2021 wurden einige Ausnahmenregelungen beschlossen
KfW-Förderung für Wohngebäude
Bei Wohngebäuden werden drei Effizienzhaus-Stufen durch KfW40 gefördert:
10 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten je Wohneinheit, also bis zu 15.000 Euro
12,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten je Wohneinheit, also bis zu 18.750 Euro
12,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten je Wohneinheit, also bis zu 18.750 Euro
Voraussetzungen für die Förderung von Wohngebäuden
- förderfähiger Ersterwerb innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme (§ 640 des Bürgerlichen Gesetzbuches) für den Kauf von nach dieser Richtlinie errichteten oder sanierten Wohngebäuden möglich
- Der Antrag ist vor Abschluss des Kauf- oder Bauträgervertrages zu stellen
- Der Ersterwerber haftet für die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen
- Beim Ersterwerb muss der Kauf- bzw. ein verbundener Kauf- und Werkvertrag oder Bauträgervertrag eine Haftung des Verkäufers für die vereinbarte Effizienzhaus-Stufe gegenüber dem Käufer enthalten
- Der Verkäufer hat den Schaden aus der Kündigung des Kreditvertrages oder der Rücknahme des Zuwendungsbescheids zu tragen, wenn die Anforderungen an die Effizienzhaus-Stufe nicht erfüllt oder mangels Unterlagen nicht nachgewiesen werden können und der Durchführer aus diesen Gründen die Förderung vom Fördernehmer innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung zurückfordert
- Errichtung oder Sanierung ist nicht förderfähig, wenn der Ersterwerb in einen Grundstückskaufvertrag und einen separaten Bau- und Werkvertrag für die Errichtung oder Sanierung aufgespalten wird (verdecktes Bauherrenmodell)
KfW-Förderung für Nichtwohngebäude
Bei Nichtwohngebäuden werden drei Effizienzhaus-Stufen durch KfW40 gefördert:
10 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 3 Mio. Euro
12,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 3,75 Mio. Euro
Voraussetzungen für die Förderung von NichtWohngebäuden
- Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden
- Die geförderten Effizienzgebäude sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen
- Die Pflichten nach den Nummern 7.1 und 9.7 sind hinsichtlich des geförderten Gebäudes im Rahmen des Kaufvertrags auf den Erwerber zu übertragen
- Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes der Erwerber auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach den §§ 46 und 57 GEG hinzuweisen
- Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes innerhalb dieses Zeitraumes sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragsteller, bzw. im Falle einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen
- Der Durchführer ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern, soweit der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann
Neuausrichtung der KfW40-Förderung in 3 Schritten
Ab 20.04.2022 Neustart der EH-40 Neubauförderung.
Das Programm EH 40 ist auf eine Milliarde gedeckelt.
Die Förderkonditionen werden angepasst.
Vor allem werden die Fördersätze halbiert, damit angesichts des begrenzten Fördervolumens, möglichst viele Antragsteller eine Förderung erhalten können. Es ist dennoch davon auszugehen, dass die Mittel sehr schnell ausgeschöpft werden.
Das Budget von 1. Mrd. war bereits am ersten Tag ausgeschöpft. Darum trat schon am 21.4. Schritt 2 in Kraft: Neubauförderung im Programm EH40-Nachhaltigkeit (EH40-NH) wird nahtlos mit anspruchsvolleren Konditionen fortgeführt.
Das Programm EH40-Nachhaltigkeit ermöglicht Neubauförderung nur noch in Kombi mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen (QNG).
bis zum 31.12.2022
Das QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Bauen) ist seit Mitte 2021 optionaler Teil der BEG-Förderung (Bonus im Rahmen der sog. „Nachhaltigkeitsklasse“ der BEG) und wird in der zweiten Stufe dann verpflichtend.
Ab Januar 2023: neues umfassendes Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ vorgesehen.
Dieses Programm entwickelt das Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen weiter und wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude noch stärker in den Fokus stellen.
Die genaue Justierung des Programmes wird noch erarbeitet.
Förderempfänger von KfW40
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- freiberuflich Tätige
- kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
- Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie Contractoren. Die Antragsberechtigung von Pächtern, Mietern (sowie diese Gleichgestellten, z. B. Nießbrauchberechtigte, Personen mit Wohnrecht) oder Contractoren setzt zusätzlich voraus, dass diese eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des jeweiligen Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils bzw. eine entsprechende vertragliche Regelung mit dem Eigentümer, die Maßnahme durchführen zu dürfen, nachweisen können.
Unsere Informationen stammen ausschließlich von der Seite https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude/
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